Infos zum Mundschutz

Ausnahmeregelung bei der Maskenpflicht für Hörgeschädigte

Sehr geehrter Herr / Frau XYZ,

das Tragen von Masken in Geschäften und im öffentlichen Nahverkehr ist ein wesentlicher Baustein zum Eindämmen von Covid-19.

Masken sind aber zugleich eine erhebliche Kommunikationsbarriere für hörgeschädigte Menschen. Das Mundbild ist abgedeckt, das für viele Hörgeschädigte so wichtige Absehen nicht mehr möglich. Die Sprache wird durch den eng anliegenden Stoff gedämpft.

Stellungnahmen bei verschiedenen Ministerien durch die Teilnehmer im Netzwerk Hörbehinderung Bayern, insbesondere des Bayerischen Cochlea Implantat Verbandes waren erfolgreich.

Die neue, seit dem 5. Mai geltende Vierte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (4. BayIfSMV) enthält in § 1 Abs. 2 Nr. 3 folgenden für Hörbehinderte wesentlichen Zusatz:

„Das Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung ist zulässig, solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung erforderlich ist.“

Es wäre wichtig, dass möglichst viele Menschen von dieser Regelung erfahren und bitten Sie um die Veröffentlichung in XYZ

Mit freundlichen Grüßen und bestem Dank

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